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   FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00   

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FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00 (https://dejure.org/2000,8074)
FG Saarland, Entscheidung vom 30.08.2000 - 1 K 92/00 (https://dejure.org/2000,8074)
FG Saarland, Entscheidung vom 30. August 2000 - 1 K 92/00 (https://dejure.org/2000,8074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort 2. Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung 3. Aufwendungen für ein häusliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortführung der doppelten Haushaltsführung bei Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort; Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung; Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer; Aufwendungen für Fachliteratur, Büromaterial und sonstige Arbeitsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort; Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung; Einkommensteuer 1992 und 1993; 1. Fortführung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen nach Eheschließung mit einer Studentin und Begründung des Ehewohnsitzes am gemeinsamen Heimatort - Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung - Einkommensteuer 1992 und 1993 - Aufwendungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH erfordert das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht mehr, dass dort ununterbrochenes hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von unterstützten Familienmitgliedern oder sonstigen abhängigen Zurechnungspersonen herrscht, und zwar gleichgültig, ob es sich bei diesem Haushalt um einen Familien(haupt)wohnsitz oder den Hauptwohnsitz eines Ledigen handelt, sofern die jeweilige Hauptwohnung nicht lediglich zu gelegentlichen Besuchszwecken vorgehalten wird, sondern den eigentlichen Lebensmittelpunkt der oder des Steuerpflichtigen bildet (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 BStBl II 1995, 180; vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BStBl II 1995, 184).

    Deshalb können nach dieser geänderten Rechtsprechung des höchsten Steuergerichtes nunmehr auch unverheiratete Arbeitnehmer einen steuerlich wirksamen doppelten Haushalt selbst dann führen, wenn während ihrer beruflichen Abwesenheit in ihrer Wohnung am Heimatwohnsitz kein hauswirtschaftliches Leben stattfindet, sie dort aber in einem selbständigen, d.h. von ihnen bestimmten oder wenigstens wesentlich mitbestimmten Hausstand aus eigenem, wenn auch u.U. nur abgeleitetem Recht ihren Lebensmittelpunkt haben (BFH, BStBl II 1995, 180).

    Dem gemäß muss diese Vorschrift unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der - wie hier der Kläger - bis zu seiner Verheiratung nach Maßgabe des BFH-Urteils BStBl II 1995, 180 einen steuerlich wirksamen doppelten Haushalt führen durfte, diesen mit fortdauernder steuerlicher Wirkung beibehalten darf, wenn der Lebensmittelpunkt beider Eheleute nach der Heirat - wie ebenfalls hier - weiter im örtlichen Bereich des gewählten Ehewohnsitzes liegt.

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Dies ist im Falle einer Eheschließung regelmäßig dann der Fall, wenn beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BStBl II 1990, 321; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BStBl II 1996, 315, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist es unerheblich, wenn der erste gemeinsame Wohnsitz nicht in der früheren Wohnung eines der beiden Ehegatten, sondern in einer neuen Wohnung in einem dem Beschäftigungsort eines der Ehepartner benachbarten Ort begründet wird (BFH, BFH/NV 1991, 531).

    Eben weil sie sich zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung an der Universität bereits in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer akademischen Berufsausbildung befand, bedarf daher der vom BFH im Urteil BFH/NV 1991, 531 (533 mi. Sp.) für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei Heirat zweier Berufstätiger als entscheidend bezeichnete Grund, nämlich dass sich berufstätige Eheleute - anders als bei Berufstätigkeit nur eines Partners - nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen, einer Ergänzung: Dieser Grundsatz kann nämlich allenfalls dann uneingeschränkt gelten, wenn die persönliche Situation des nicht berufstätigen Ehegatten einen jederzeitigen Wohnsitzwechsel an den Beschäftigungsort des berufstätigen Partners zulässt.

  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Unter dieser Voraussetzung war es ohne Belang, ob das Arbeitszimmer nur in geringem zeitlichen Umfang genutzt wurde (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BStBl II 1985, 467).
  • FG München, 16.08.1995 - 1 K 3831/91

    Einkommensteuer; Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Dem lag die Überlegung zugrunde, dass durch die Unterhaltung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers regelmäßig zusätzliche Kosten zu den privaten Wohnungskosten entstehen und somit letztere nicht entgegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG in unzulässiger Weise in die berufliche Sphäre verschoben werden konnten (vgl. z.B. FG München, Urteil vom 16. August 1995 1 K 3831/91, EFG 1996, 220).
  • BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89

    Zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH erfordert das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht mehr, dass dort ununterbrochenes hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von unterstützten Familienmitgliedern oder sonstigen abhängigen Zurechnungspersonen herrscht, und zwar gleichgültig, ob es sich bei diesem Haushalt um einen Familien(haupt)wohnsitz oder den Hauptwohnsitz eines Ledigen handelt, sofern die jeweilige Hauptwohnung nicht lediglich zu gelegentlichen Besuchszwecken vorgehalten wird, sondern den eigentlichen Lebensmittelpunkt der oder des Steuerpflichtigen bildet (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 BStBl II 1995, 180; vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BStBl II 1995, 184).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 58/95

    Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Dies ist im Falle einer Eheschließung regelmäßig dann der Fall, wenn beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BStBl II 1990, 321; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BStBl II 1996, 315, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88

    Beruflicher Anlaß für doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die schon vor der

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Dies ist im Falle einer Eheschließung regelmäßig dann der Fall, wenn beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BStBl II 1990, 321; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BStBl II 1996, 315, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 13.07.1976 - VI R 172/74

    Mehraufwendungen - Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten - Arbeitnehmer -

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Zu Recht hat der BFH im Urteil vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BStBl II 1976, 654 bereits hervorgehoben, dass diese wertentscheidende Grundsatznorm, die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dahin verlangt, welche Eheleute am Beginn ihrer Ehe nicht steuerlich benachteiligt, wenn infolge einer auswärtigen Berufstätigkeit des Ehemannes durch die Eheschließung nunmehr erstmals eine doppelte Haushaltsführung der Eheleute begründet wird.
  • BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Demzufolge sind die Kosten für ein wöchentliches Telefongespräch nur für solche Wochen abzugsfähig, in denen der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchgeführt hat (BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84, BStBl II 1988, 988).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.1999 - III 1004/98

    Eigener Hausstand bei Nießbrauchsrecht zugunsten Dritter

    Auszug aus FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00
    Denn dass der Kläger bis zum 20. Dezember 1991 im G?er Anwesen in den dortigen Erdgeschossräumen, auch wenn ihm diese von seinen nießbrauchsberechtigten Eltern nur formlos zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden waren (a.A. FG München, Beschluss vom 21. Juli 1999 13 V 443/99, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Oktober 1999 III 1004/98, EFG 2000, 546) und die Räume keinen einheitlichen Wohnungsabschluss zum Hausflur hatten, darin einen eigenen, vom elterlichen Haushalt getrennten Hausstand aus abgeleitetem Recht führen konnte (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32) und nach den bei der finanzamtlichen Ortsbesichtigung vom Januar 1995 noch vorgefundenen Arbeitszimmer- und Wohnraumeinrichtungsgegenständen dort auch tatsächlich unterhalten hat, ist nicht zweifelhaft.
  • FG Hessen, 19.03.1997 - 13 K 2384/94

    Doppelte Haushaltsführung; Ledig; Verpflegungsmehraufwand; Eigener Hausstand -

  • FG München, 21.07.1999 - 13 V 443/99

    Voraussetzungen für die Doppelte Haushaltsführung; Anforderungen an den

  • FG Saarland, 11.03.2008 - 2 K 1183/06

    Einkommensteuer; Flüge eines inländischen Arbeitnehmers nach Afrika als Fahrten

    Die hiervon zugelassene Ausnahme (beide Eheleute sind im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, wohnen jeweils dort und machen anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand) kommt im Streitfall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Ehefrau des Klägers nicht berufstätig war und der Kläger nicht -wie im Urteil des FG Saarland vom 30. August 2000 1 K 92/00, EFG 2000, 1238- nur eine bereits vorher begründete doppelte Haushaltsführung beibehalten hat.
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